PV-Anlage steuerlich absetzen – So sparst du 2025

Aktualisiert:
5. Januar 2026
pv anlage steuerlich absetzen

Inhaltsverzeichnis

Die steuerlichen Regeln für Photovoltaikanlagen haben sich seit 2022 grundlegend geändert. Seitdem profitieren Betreiber von vereinfachten Regelungen, die besonders für private Anlagen attraktiv sind.

PV-Anlagen bis 30 kWp sind von der Einkommensteuer befreit (gilt rückwirkend ab 1.1.2022). Beim Kauf gilt seit 1.1.2023 ein Nullsteuersatz von 0 % Umsatzsteuer. Die Anschaffungskosten lassen sich über mehrere Jahre linear abschreiben (AfA).

Was viele übersehen: Die genaue Vorgehensweise bei der Steuererklärung und der Abgrenzung zu anderen Steuerbonus-Optionen wie § 35a sind kritisch für den finanziellen Erfolg.

Wie du eine PV-Anlage steuerlich absetzt

Mal ehrlich, wer sagt schon gerne, dass er Steuern zahlt.

Fangen wir mit den guten Nachrichten an: Bei einer PV-Anlage bis 30 kWp schenkt dir der Fiskus gleich dreimal. Erstens bleiben deine Einnahmen aus dem Solarbetrieb komplett steuerfrei. Egal ob du den Strom selbst verbrauchst oder ins Netz einspeist, der Finanzamtchef greift hier nicht zu.

4,2 Millionen

Installierte PV-Anlagen in Deutschland (März 2025)

98,3 GW

Gesamtleistung aller Anlagen

13,8 %

Anteil an deutscher Stromproduktion (2024)

0 %

Umsatzsteuer beim Kauf (seit 1.1.2023)

Zweitens sparst du beim Kauf ordentlich. Seit Januar 2023 gibt es 0 % Umsatzsteuer auf Photovoltaikanlagen.

Das ist kein Tippfehler, sondern schwarz auf weiß im Gesetz geregelt. Früher kamen da noch 19 % oben drauf.

Drittens kannst du die Anschaffungskosten über mehrere Jahre von der Steuer absetzen. Lineare Abschreibung heißt das Zauberwort.

Die Bundesregierung hat damit wirklich etwas richtig gemacht. Die Bürokratie wurde auf ein erträgliches Maß reduziert. Seit 2022 sind Einnahmen aus PV-Anlagen bis zu 30 kW steuerfrei, was für private Hausbesitzer eine enorme Erleichterung ist.

Der 0% Mehrwertsteuersatz seit 1.1.2023 gilt für neue PV-Anlagen bis 30 kWp auf Wohngebäuden.

Das schlägt sich direkt im Geldbeutel nieder.

Man sieht, dass viele Leute das bereits nutzen. Im März 2025 hat Deutschland bereits 4,2 Millionen installierte PV-Anlagen mit einer Gesamtleistung von 98,3 GW. Der Anteil an Stromeinspeisung lag 2024 bei 13,8 %.

Das Jahressteuergesetz 2022 hat hier die Grundlage geschaffen. Die Neuregelungen gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2022.

Für gewerbliche Betreiber gibt es seit dem 1. Januar 2024 eine erweiterte Regelung. Wenn du deine Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betreibst, bist du komplett von der Steuererklärung befreit.

Die Gewinnermittlung entfällt, was den bürokratischen Aufwand massiv reduziert.

Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ist in vielen Fällen nicht mehr erforderlich. Die Installation von Photovoltaikanlagen wurde deutlich vereinfacht.

Bei steuerpflichtigen Anlagen über 30 kWp müssen die Anschaffungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Die Abschreibung erfolgt über mehrere Jahre und mindert deine steuerliche Belastung erheblich.

Paragraph 35a EStG ist übrigens ein Mythos, wenn es um PV-Anlagen geht. Viele denken, dieser Paragraph sei relevant, aber das stimmt nicht.

Wie Steuern.de ausführlich erklärt, ist § 35a für Sanierungsmaßnahmen gedacht, nicht für Solaranlagen. Handwerkerleistungen können jedoch als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden.

Wichtig ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Anlagen, die vor dem 1. Januar 2022 in Betrieb genommen wurden, unterliegen anderen Regelungen. Die Neuregelungen gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2022.

PV-Anlage bis 30 kWp steuerfrei nutzen

Die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bis 30 kWp ist der eigentliche Clou. Seit dem 1. Januar 2025 gilt diese Grenze einheitlich für alle Gebäudetypen, also für Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser und gewerbliche Immobilien.

Das Bundesministerium der Finanzen bestätigt, dass Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen steuerfrei sind. Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022.

Bei der Unterscheidung zwischen Eigenverbrauch und Einspeisevergütung ist wichtig zu verstehen, dass beide Formen unter die Steuerbefreiung fallen. Der Strom, den du selbst verbrauchst, und die Vergütung für den ins öffentliche Netz eingespeisten Strom sind von der Einkommensteuer befreit.

Das Statistische Bundesamt berichtet, dass Photovoltaik 2024 bereits 13,8 % der gesamten inländischen Stromproduktion ausmachte. Im Rekordmonat Juli 2024 lag der Anteil sogar bei 27,4 %.

Ein häufiges Missverständnis ist die Annahme, dass Steuerbefreiung automatisch bedeutet, dass du auch steuerliche Ausgaben abziehen kannst. Bei rein privaten Liebhaberei-Betrieben bis 30 kWp sind zwar die Einnahmen steuerfrei, aber du kannst keine Betriebsausgaben geltend machen.

Vorteile

  • Einnahmen komplett steuerfrei (Eigenverbrauch + Einspeisung)
  • Keine Einkommensteuererklärung erforderlich
  • Keine Gewerbesteuerpflicht
  • Vereinfachte Registrierung im Marktstammdatenregister
  • 0 % Umsatzsteuer beim Kauf

Nachteile

  • Keine Betriebsausgaben absetzbar (Wartung, Reparatur)
  • Keine Abschreibungen möglich
  • Verlust von Steuervorteilen bei hohen Investitionskosten

Das bedeutet, dass Wartungskosten, Reparaturen oder Abschreibungen in diesem Fall nicht von der Steuer absetzbar sind.

Viele Nutzer auf Reddit berichten von Unsicherheiten bei steuerlichen Fragen.

Mieterstrom-Modelle bleiben ebenfalls steuerfrei unter den Bedingungen der 30 kWp-Grenze. Wenn du als Vermieter Strom an deine Mieter lieferst, sind diese Einnahmen ebenfalls von der Einkommensteuer befreit.

Die Gewerbesteuer wurde ebenfalls bis 30 kWp befreit. Diese Regelung gilt auch für Anlagen auf Mehrfamilienhäusern, bei denen der erzeugte Strom direkt an die Mieter geliefert wird.

Die Grenzen der Steuerbefreiung sind klar definiert. Überschreitet deine Photovoltaikanlage die 30 kWp-Grenze, beginnt die Steuerpflicht.

Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag.

Wichtiger Hinweis vom Experten

Das bedeutet, dass schon wenige zusätzliche Module über der Grenze zur vollen Steuerpflicht führen können. Finanztip.de warnt davor, dass bei Überschreitung der 30 kWp-Grenze die gesamte Steuerbefreiung entfällt.

Bei der steuerlichen Behandlung ist zu beachten, dass seit dem 1. Januar 2023 alle Betreiber von Photovoltaikanlagen von den vereinfachten Regelungen profitieren können. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind erfüllt, wenn die Photovoltaikanlage eine installierte Bruttoleistung von nicht mehr als 30 kW (peak) aufweist.

Diese Grenze gilt pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Bei mehreren getrennten Einheiten kann jede Einheit die 30 kWp-Grenze ausschöpfen, solange die Gesamtleistung pro Einheit nicht überschritten wird.

Für Betreiber, die die Anlage auf Mietimmobilien installieren, ist die steuerliche Absetzung besonders relevant. Diese Betreiber können die Anschaffungskosten als Betriebsausgaben geltend machen, wenn die Anlage steuerpflichtig ist.

Nullsteuersatz beim Kauf von PV-Anlagen

Der Nullsteuersatz von 0 % Umsatzsteuer beim Kauf einer Photovoltaikanlage ist ein direkter Preisvorteil für dich. Seit dem 1. Januar 2023 gilt dieser Steuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und Komponenten wie Solarmodule, Wechselrichter oder Batteriespeicher.

Steuern.de bestätigt, dass auf diese Leistungen keine Umsatzsteuer mehr anfällt, wenn sie auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden.

Der direkte Preisvorteil beträgt rund 19 % auf den Kaufpreis, da früher die reguläre Mehrwertsteuer von 19 % aufgeschlagen wurde.

Kriterium Vor 2023 Seit 1.1.2023
Umsatzsteuersatz 19 % 0 %
Gültig bis 30 kWp
Ersparnis bei 20.000 € Anlage 3.800 € MwSt. 0 € MwSt.
Batteriespeicher 19 % 0 % (mit Hauptanlage)
Wartung & Reparatur 19 % 19 %

Das Bundesministerium der Finanzen erklärt in seiner Broschüre, dass diese Regelung als Vereinfachung konzipiert wurde.

Wie Nutzer auf Reddit berichten, bedeutet dies effektiv einen Rabatt auf den gesamten Kaufpreis deiner Solaranlage.

Die Kleinunternehmerregelung ist in diesem Kontext relevant. Wenn du als Kleinunternehmer deine PV-Anlage betreibst, kannst du auf die Erhebung von Umsatzsteuer verzichten. Die Kleinunternehmergrenze wurde zum 1. Januar 2025 auf 25.000 € im Anschaffungsjahr und 100.000 € im Folgejahr erhöht.

Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung kann sinnvoll sein, wenn du den Vorsteuerabzug für andere Investitionen nutzen möchtest.

Bei der Unterscheidung zwischen Anschaffungskosten und Betriebskosten ist zu beachten, dass der Nullsteuersatz nur für die Anschaffung und Installation gilt. Laufende Betriebskosten wie Wartung oder Reparaturen unterliegen weiterhin den regulären Steuersätzen.

Die 0 % Umsatzsteuer seit 1.1.2023 gilt auch für Batteriespeicher, die gemeinsam mit der Photovoltaikanlage installiert werden. Diese Komponenten können gemeinsam mit der Hauptanlage bestellt werden und profitieren ebenfalls vom Nullsteuersatz.

Der Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen ist ein wesentlicher Baustein der steuerlichen Förderung erneuerbarer Energien. Durch diese Regelung wurde der Kauf einer Photovoltaikanlage für viele Hausbesitzer deutlich erschwinglicher.

Beim Kauf einer Photovoltaikanlage ist zu beachten, dass der Nullsteuersatz nur für die Lieferung und Installation der Anlage gilt. Wartungskosten, die nach der Installation anfallen, unterliegen der regulären Mehrwertsteuer von 19 %.

Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen sind daher steuerpflichtig, auch wenn die ursprüngliche Installation steuerfrei war. Diese Unterscheidung ist wichtig für die korrekte steuerliche Erfassung und Buchhaltung.

Die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen ist durch das Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt. Seit dem 1. Januar 2023 gilt ein vereinfachtes System, bei dem Photovoltaikanlagen bis 30 kWp auf Wohngebäuden mit 0 % Umsatzsteuer besteuert werden.

Für Betreiber von Photovoltaikanlagen, die über 30 kWp hinausgehen, gilt weiterhin die reguläre Umsatzsteuer von 19 %. Diese Betreiber können unter bestimmten Voraussetzungen als Kleinunternehmer behandelt werden.

Benjamin Weigl von Finanztip.de betont, dass diese Regelung die Investition in eine Photovoltaikanlage für viele Hausbesitzer erst möglich gemacht hat.

Abschreibung und Investitionsabzugsbetrag für Solaranlagen

Die steuerliche Absetzung der Anschaffungskosten deiner Photovoltaikanlage erfolgt auf drei Wegen. Die lineare Abschreibung nach § 7 EStG ermöglicht es dir, die Anschaffungskosten über 20 Jahre gleichmäßig abzuschreiben.

Pro Jahr kannst du somit 5 % der ursprünglichen Anschaffungskosten als Betriebsausgabe geltend machen.

Drei Wege der steuerlichen Absetzung

  • Lineare Abschreibung (§ 7 EStG): 5 % pro Jahr über 20 Jahre – gleichmäßig und planbar
  • Sonderabschreibung (§ 7g EStG): Bis zu 20 % flexibel auf 5 Jahre verteilen – ideal bei schwankenden Einkommen
  • Investitionsabzugsbetrag: Bis zu 50 % bereits 3 Jahre vor Anschaffung absetzbar – frühestmögliche Steuerersparnis

Das Bundesministerium der Finanzen bestätigt diese Regelung in seiner Broschüre zu Photovoltaikanlagen.

Die Sonderabschreibung nach § 7g EStG bietet eine flexiblere Möglichkeit. Du kannst bis zu 20 % der Anschaffungskosten flexibel auf fünf Jahre verteilen.

Dies ist besonders dann vorteilhaft, wenn du in einzelnen Jahren höhere steuerliche Belastungen hast.

Elevion Green erklärt, dass diese Sonderabschreibung besonders für gewerbliche Betreiber attraktiv ist.

Der Investitionsabzugsbetrag ist eine weitere Option, die bereits vor der tatsächlichen Anschaffung genutzt werden kann. Du kannst bis zu 50 % der geplanten Investitionskosten bereits bis zu drei Jahre vor der Anschaffung steuerlich geltend machen.

Steuern.de bestätigt, dass dies eine hervorragende Möglichkeit ist, die Steuerlast in den Jahren vor der Investition zu senken.

Ein konkretes Rechenbeispiel verdeutlicht die Vorteile: Bei einer Photovoltaikanlage mit Anschaffungskosten von 25.000 € kannst du pro Jahr 1.250 € (5 % über 20 Jahre) linear abschreiben.

Alternativ kannst du 12.500 € (50 %) als Investitionsabzugsbetrag bereits drei Jahre vor der Anschaffung geltend machen.

Batteriespeicher können gemeinsam mit der Photovoltaikanlage abgeschrieben werden. Als Komponente der Gesamtanlage profitieren sie von denselben Abschreibungsregeln.

Autarq weist darauf hin, dass die gemeinsame Abschreibung von Photovoltaikanlage und Speicher die steuerliche Planung vereinfacht.

Bei der Wahl der Abschreibungsmethode ist zu beachten, dass bei steuerbefreiten Anlagen bis 30 kWp keine Gewinnermittlung erfolgt. In diesem Fall können keine Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Finanztip.de erklärt, dass der Investitionsabzugsbetrag daher nur für Anlagen über 30 kWp sinnvoll ist, die steuerpflichtig sind.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich eine PV-Anlage von der Steuer absetzen?

Ja, aber nur bei gewerblicher Nutzung oder über Abschreibungen. Bei privaten Liebhaberei-Betrieben bis 30 kWp sind Einnahmen steuerfrei, aber Ausgaben nicht absetzbar. Das Bundesministerium der Finanzen bestätigt, dass Einnahmen aus PV-Anlagen bis zu 30 kW steuerfrei sind, aber keine steuerlichen Ausgabenabzüge bei Liebhaberei möglich sind. Steuern.de weist darauf hin, dass bei steuerpflichtigen Anlagen über 30 kWp eine Gewinnermittlung erfolgt und Betriebsausgaben absetzbar sind.

Sind Balkonkraftwerke steuerlich absetzbar?

Balkonkraftwerke bis 7 kWp profitieren ebenfalls von der Steuerbefreiung und dem 0 % Nullsteuersatz. Die vereinfachte Registrierung im Marktstammdatenregister gilt auch hier. Kleineskraftwerk.de erklärt, dass Balkonkraftwerke die gleichen steuerlichen Vorteile genießen wie größere Photovoltaikanlagen. Die vereinfachte Registrierung im Marktstammdatenregister reduziert den bürokratischen Aufwand für Betreiber von Balkonkraftwerken erheblich.

Was ändert sich 2025 bei der steuerlichen Absetzung von PV-Anlagen?

Die einheitliche 30 kWp-Grenze (ehemals aufgeteilt in 7 kWp und 15 kWp) gilt ab 2025. Alle weiteren Regelungen (Steuerbefreiung, Nullsteuersatz, Abschreibungen) bleiben bestehen. SK-Steuer berichtet, dass diese Vereinheitlichung die steuerliche Planung erheblich vereinfacht. Zudem wurde die Kleinunternehmergrenze zum 1. Januar 2025 auf 25.000 € im Anschaffungsjahr und 100.000 € im Folgejahr erhöht.

Kann ich Handwerkerleistungen für Solaranlagen absetzen?

Ja, Handwerkerleistungen für Solaranlagen können als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG geltend gemacht werden (bis zu 1.200 € Steuerermäßigung), selbst bei Liebhaberei. Steuern.de erklärt, dass dies eine wichtige Ausnahme von der Regelung ist, dass bei steuerbefreiten Anlagen keine Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Die Installation deiner Photovoltaikanlage durch einen Handwerker kann somit zu einer zusätzlichen Steuerermäßigung führen.

Fazit

PV-Anlagen bis 30 kWp sind seit 2022 steuerbefreit beim Betrieb und bieten beim Kauf 0 % Umsatzsteuer (seit 1.1.2023). Die steuerlichen Vorteile machen die Investition 2025 besonders attraktiv.

Deutschland hat im März 2025 bereits 4,2 Millionen PV-Anlagen installiert, was zeigt, wie viele Privatpersonen diese steuerlichen Vorteile bereits nutzen.

Die einheitliche 30 kWp-Grenze ab dem 1. Januar 2025 vereinfacht die steuerliche Planung erheblich. Vorher waren die Grenzen je nach Gebäudetyp unterschiedlich aufgeteilt, nun gilt für alle Wohn- und Gewerbeeinheiten die gleiche Regelung.

Die Investition in eine Photovoltaikanlage ist im Jahr 2025 aus steuerlicher Sicht besonders attraktiv. Neben der Steuerbefreiung beim Betrieb und dem Nullsteuersatz beim Kauf bieten auch die Abschreibungsmöglichkeiten erhebliche Vorteile.

Bei steuerpflichtigen Anlagen über 30 kWp kannst du die Anschaffungskosten steuerlich geltend machen. Die lineare Abschreibung über 20 Jahre mit 5 % pro Jahr ist die häufigste Methode, aber auch der Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung bieten interessante Möglichkeiten.

Prüfe jetzt deine individuelle steuerliche Situation mit einem Steuerberater oder berechne dein persönliches ROI mithilfe eines Online-Rechners. Die Kombination aus Steuerbefreiung, Nullsteuersatz und Abschreibungsmöglichkeiten macht die Investition in eine Photovoltaikanlage im Jahr 2025 besonders attraktiv.

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Artikel von
Thomas Schneider
VDE-zertifizierter Sachverständiger für PV-Anlagen
Thomas ist VDE-zertifizierter Fachberater für Solartechnik und verfügt über mehr als 30 Jahre praktische Erfahrung in der Solarbranche. Als Diplom-Elektroingenieur (M.Eng.) mit Fachrichtung Energietechnik hat er tausende von Hausbesitzern auf dem Weg zur eigenen PV-Anlage begleitet.
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