Ein Zweirichtungszähler zeigt sauber an, wie viele Kilowattstunden vom Balkon ins Netz geflossen sind. Und trotzdem landet kein Cent auf dem Konto. Das fühlt sich erstmal so an, als hätte irgendwo jemand den entscheidenden Schalter vergessen.
Für ein Balkonkraftwerk ist grundsätzlich eine EEG-Einspeisevergütung möglich. Im vereinfachten Standard wird Überschuss jedoch unentgeltlich abgenommen. Für die Auszahlung brauchst du einen Zweirichtungszähler und eine reguläre Abwicklung mit dem Netzbetreiber.
Der Unterschied steckt also nicht im Sonnenstrom, sondern im gewählten Verfahren. Wir schauen uns beide Wege an, rechnen dieselben 200 Kilowattstunden einmal als Vergütung und einmal als Eigenverbrauch durch und klären, in welchem Sonderfall sich der zusätzliche Aufwand doch lohnen kann.
Einspeisevergütung Balkonkraftwerk im Überblick
Beim Thema Balkonkraftwerk Einspeisevergütung werden zwei Wege gerne in einen Topf geworfen. Genau dort beginnt das Durcheinander.
Der einfache Weg heißt unentgeltliche Abnahme. Er gilt im Standard für ein Steckersolargerät mit insgesamt höchstens 2.000 Watt Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung. Dein Haushalt verbraucht zuerst, was er gerade benötigt. Bleibt Solarstrom übrig, fließt er ins öffentliche Netz. Der Netzbetreiber nimmt ihn ab, du erhältst dafür aber keine Auszahlung.
Der zweite Weg ist die reguläre Einspeisevergütung nach dem EEG. Die ist auch für eine kleine Balkon-Solaranlage grundsätzlich möglich. Dann lässt du die Netzeinspeisung messen und stellst sie für die Auszahlung zur Verfügung. Dafür verlässt du allerdings den besonders einfachen Sonderweg für Steckersolargeräte.
Das ist der entscheidende Punkt. „Im Standard gibt es kein Geld“ bedeutet nicht dasselbe wie „es besteht niemals ein Anspruch“. Die Bundesnetzagentur nennt beide Möglichkeiten ausdrücklich. Du entscheidest dich also nicht zwischen legal und illegal, sondern zwischen möglichst einfacher Abwicklung und einer regulär vergüteten Einspeisung mit mehr Voraussetzungen.
Was unentgeltliche Abnahme für deinen Strom bedeutet
„Unentgeltlich“ klingt schnell nach herrenlosem Strom, der irgendwo hinter dem Zähler verschwindet. Tatsächlich passiert etwas ziemlich Konkretes. Der Netzbetreiber nimmt die überschüssige Energie ab, ordnet sie bilanziell zu und kümmert sich um ihre Vermarktung. Du bezahlst diesen Service nicht, erhältst im Gegenzug aber auch keine EEG-Förderzahlung.
Der Ausdruck beschreibt damit beide Seiten des Geschäfts. Kein Entgelt für die Abwicklung, keine Vergütung für die eingespeiste Menge. Dein Einspeisezähler darf trotzdem einen Wert anzeigen. Er dokumentiert den Stromfluss, ist aber noch kein Geldautomat.
Die eingespeisten Kilowattstunden werden später nicht einfach von deinem Strombezug abgezogen. Wenn mittags 1 kWh hinausfließt und du abends 1 kWh aus dem Netz beziehst, sind das zwei getrennte Vorgänge.
Schon gewusst?
Der Netzbetreiber übernimmt Abnahme, Bilanzierung und Vermarktung. Bei der unentgeltlichen Variante steht dein Zahlungsanspruch im Gegenzug auf null.
Was das Solarpaket 2024 für Balkonkraftwerke vereinfacht
Vor Mai 2024 gehörte zur Inbetriebnahme eines Steckersolargeräts neben dem Marktstammdatenregister auch eine separate Meldung an den Netzbetreiber. Mit dem Solarpaket wurden die Abläufe stark vereinfacht. Bei unentgeltlicher Abnahme reicht für ein Gerät innerhalb der Leistungsgrenzen grundsätzlich die Anmeldung im Marktstammdatenregister.
Außerdem darfst du die Anlage vor dem nötigen Zählertausch in Betrieb nehmen. Ein alter Ferraris-Zähler darf in dieser Übergangszeit vorübergehend rückwärtslaufen. Der Messstellenbetreiber muss ihn anschließend durch eine moderne Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder durch ein intelligentes Messsystem ersetzen.
Die Solarmodule dürfen zusammen maximal 2.000 Watt leisten. Der Wechselrichter darf höchstens 800 VA ins Hausnetz abgeben. Ältere Ratgeber nennen häufig noch 600 Watt. Das war die frühere Wechselrichtergrenze.
Welche Bedingungen beim Netzbetreiber und Zähler gelten
Willst du Geld für die Überschusseinspeisung, reicht ein normaler Registereintrag nicht. Du wechselst aus dem vereinfachten Standard in die reguläre Abwicklung.
- Anlage registrieren. Auch ohne Vergütung musst du das Steckersolargerät im Marktstammdatenregister registrieren.
- Vergütungswunsch rechtzeitig mitteilen. Der Wechsel ist zum Monatsersten möglich. Nach § 21c EEG muss deine Mitteilung vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalendermonats beim Netzbetreiber sein.
- Einspeisung messen. Für die Auszahlung braucht es einen Zweirichtungszähler.
- Daten bereitstellen. Anlagen-, Betreiber- und Zahlungsdaten müssen vollständig vorliegen.
Ein Vertrag ist keine Voraussetzung für den gesetzlichen Zahlungsanspruch aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz. Er kann die Abläufe trotzdem klären. Wie Steckdose, Anschluss und Registrierung funktionieren, zeigt unsere Anleitung zum Balkonkraftwerk anschließen.
Frag vorab nach den konkreten Entgelten deines Messstellenbetreibers. Entscheidend ist, welche zusätzlichen jährlichen oder einmaligen Kosten in deinem Fall tatsächlich entstehen.
Wie hoch ist die Einspeisevergütung 2026?
Für neue Gebäudeanlagen mit Teileinspeisung bis 10 kW nennt die Bundesnetzagentur bei einer Inbetriebnahme vom 1. August bis zum 31. Dezember 2026 eine feste Einspeisevergütung von 7,70 Cent pro Kilowattstunde. Zwischen Februar und Juli 2026 waren es 7,78 Cent pro kWh.
Nehmen wir 200 kWh Überschuss im Jahr als Rechenbeispiel. Das ist keine Ertragsprognose für dein Gerät, sondern eine runde Menge zum Vergleichen. Daraus entstehen 15,40 Euro Bruttoerlös. Für 500 kWh wären es 38,50 Euro. Ob ab 2027 dieselben Regeln gelten, war zum Recherchezeitpunkt noch nicht abschließend beschlossen.
Warum Eigenverbrauch meist mehr spart
Jetzt nehmen wir dieselben 200 kWh und lassen sie direkt im Haushalt verbrauchen. Bei einem angenommenen Strompreis von 30 Cent pro kWh zeigt die Vergleichsrechnung den Unterschied.
Was sind dieselben 200 kWh wert?
15,40 Euro
Vergütung bei 7,70 ct/kWh
60 Euro
vermiedene Kosten bei angenommenen 30 ct/kWh
44,60 Euro
Unterschied vor möglichen Zusatzkosten
Szenariorechnung für 200 kWh. Der tatsächliche Strompreis und die eingespeiste Menge können abweichen.
Der größte Hebel liegt meist nicht darin, möglichst viel Strom zu verkaufen, sondern möglichst wenig teuren Netzstrom kaufen zu müssen. Waschmaschine oder Geschirrspüler können während sonniger Stunden laufen und Akkus tagsüber laden.
Ein Speicher kann Energie in den Abend verschieben, ist aber keine kostenlose Zauberkiste. Anschaffungspreis, nutzbare Kapazität, Verluste und dein Verbrauchsprofil entscheiden. Unsere Vertiefung zeigt, wann sich ein Speicher für ein Balkonkraftwerk lohnt.
Wann sich die Vergütung mit einer Solaranlage trotzdem lohnen kann
Eine pauschale Absage wäre genauso falsch wie das Versprechen vom kleinen Kraftwerk als Nebenverdienst. Mit einer bestehenden Dach-PV-Anlage sind Messung und EEG-Verfahren möglicherweise schon vorhanden. Bei ungewöhnlich hohem, gemessenem Überschuss kann der Ertrag ebenfalls größer ausfallen. Entscheidend bleiben die tatsächlichen Zusatzkosten.
1. Tatsächliche jährliche Einspeisemenge kennen.
2. Zusätzliche einmalige und laufende Kosten erfragen.
3. Bruttoerlös mit Eigenverbrauch und einem passend gerechneten Speicher vergleichen.
Balkon- und Aufdachanlage dürfen hinter demselben Netzanschluss grundsätzlich gemeinsam gemessen werden. Gelten unterschiedliche Fördersätze, wird die gemessene Menge nach installierter Leistung aufgeteilt. Erst wenn du Menge, Kosten und Alternativen kennst, vergleichst du Euro mit Euro. Alles andere ist Kaffeesatzlesen mit Solarmodul.
Häufig gestellte Fragen
Wird der Überschuss automatisch vergütet?
Nein. Im vereinfachten Standard werden Balkonkraftwerke der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet. Für eine Auszahlung musst du den regulären Weg wählen und die Netzeinspeisung messen lassen.
Lohnt sich die Einspeisevergütung bei 800 Watt?
Meist entscheidet nicht die Wechselrichterleistung allein. Rechne deine tatsächlich eingespeisten Kilowattstunden mit dem gültigen Satz hoch und ziehe alle zusätzlichen Mess- und Verwaltungskosten ab.
Kann ich später von der unentgeltlichen Abnahme wechseln?
Ja. Anlagen unter 200 kW können für spätere Monate in eine andere EEG-Veräußerungsform wechseln. Der Wechsel ist zum Monatsersten möglich und muss dem Netzbetreiber vor Beginn des vorangehenden Kalendermonats mitgeteilt werden. Kläre Messung und Auszahlung ebenfalls vorab.
Bekomme ich die Vergütung rückwirkend?
Für bereits unentgeltlich eingespeisten Strom solltest du nicht mit einer rückwirkenden Zahlung rechnen. Der Anspruch setzt die passende Zuordnung und eine abrechenbare Messung voraus.
Brauche ich einen Vertrag mit dem Netzbetreiber?
Nein. Ein Vertrag ist keine Voraussetzung für den gesetzlichen Förderanspruch. Er kann trotzdem sinnvoll sein, um Messung, Datenübermittlung und Auszahlung eindeutig festzuhalten.
Was gilt zusammen mit einer Dach-PV-Anlage?
Beide Solaranlagen können grundsätzlich über dieselbe Messeinrichtung erfasst werden. Bei unterschiedlichen Fördersätzen wird die eingespeiste Menge im Verhältnis der installierten Leistungen zugeordnet.







